AGB

Allgemeine Bedingungen für die Erstellung von werblichen Leistungen für Dritte der Fritsche Werbeagentur GmbH

§ 1
Anwendbarkeit
(1) Diese Bedingungen (AGB) gelten, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, ausschließlich. Sie gelten nur gegenüber von Kaufleuten i. S. v. § 24 AGBG. Sie gelten auch für alle künftigen und vom Auftraggeber (AG) erteilten Aufträge. Anders lautende Bedingungen des AG gelten nur, wenn sie von der Fritsche Werbeagentur GmbH (im folgenden: Auftragnehmer [AN]) ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.
(2) Diese Bedingungen gelten auch für die Anbahnung eines Vertragsverhältnisses, und zwar auch dann, wenn ein Vertragsabschluss nicht erfolgt.

§ 2
Auftragsgegenstand
Gegenstand des Auftrags ist die Planung, Entwicklung, Gestaltung und Durchführung von Werbemaßnahmen und/oder die Herstellung von Werbe- und Verkaufsförderungsmaterial und/oder Werbeveranstaltungen (im folgenden „Leistungen“ genannt) durch den AN für den AG. Auftrag bezeichnet das konkrete Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp.

§ 3
Abschlussmodalitäten
(1) Ungeachtet der Ausdehnung der AGB auf die vorvertragliche Anbahnungsphase kommt ein Vertrag über die gemäß dem Auftrag im einzelnen durch den AN zu erbringenden Leistungen erst dann zustande, wenn der AN und der AG den individuellen Auftragsinhalt und Auftragsumfang schriftlich niedergelegt und durch beiderseitige Unterschrift vertraglich festgelegt haben. Mündliche Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
(2) Soweit der AN den Auftrag erhält, zunächst nur ein Konzept zu erarbeiten, gelten diese AGB entsprechend. Insbesondere gilt für einen Auftrag zur Konzepterarbeitung folgendes: Der AG ist verpflichtet, binnen einer Frist von 14 Tagen nach Bekanntgabe und Erläuterung des Konzepts über die weitere Verwendung des Konzepts zu entscheiden. Entscheidet sich der AG, das Konzept nicht verwenden zu wollen, so ist der AG gegenüber dem AN verpflichtet, dieses Konzept Dritten gegenüber geheim zu halten und das Konzept oder wesentliche Elemente daraus auch später nicht zu verwenden. Versößt der AG gegen diese Verpflichtung, so hat er dem AN die doppelte vereinbarte Vergütung für das Konzept zu zahlen. Die Darlegung und Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt dem AN unbenommen. Die Geheimhaltungs- und Unterlassungspflicht des AG gegenüber dem AN entfällt, wenn der AG binnen 14 Tagen nach Übergabe des Konzepts nachweist, dass ihm dieses bereits in ihren wesentlichen Elementen bekannt gewesen ist.

§ 4
Abnahme, Änderungswünsche
(1) Die Abnahme der Leistung gilt als erfolgt, wenn sie nicht unverzüglich nach Ablieferung abgelehnt wird.
(2) Mängelrügen sind unverzüglich zu erheben.
(3) Änderungswünsche sind keine Mängelrügen. Der AG ist verpflichtet, dem AN Änderungswünsche binnen zwei Wochen nach Ablieferung mitzuteilen. Der AN ist bemüht, allen Änderungswünschen des AG nachzukommen. Soweit die Änderungswünsche des AG ohne Verschulden von dem AN nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden, kann der AG hieraus keine Ansprüche herleiten.

§ 5
Vergütung, Abwicklung und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise für Inlandsleistungen verstehen sich zuzügl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Soweit Preise im Angebot nicht in Deutscher Währung ausgewiesen sind oder auf der Basis einer Fremdwährung angegeben werden, stehen diese unter Kursvorbehalt.
(3) Die Änderungen von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werkzeichnungen sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet. Eventuelle Fremdkosten werden dem AG belastet.
(4) Der AN ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG zu bestellen. Der AG erteilt dem AN zugleich mit der Auftragserteilung entsprechende Vollmacht.
(5) Werden Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AN abgeschlossen, verpflichtet sich der AG, den AN im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Erstreckt sich der Vertrag über Fremdleistungen auf den Einkauf von Anzeigen und Plakatraum oder den Einkauf von TV- und Funkzeiten, steht die Agenturprovision in der jeweiligen Höhe, die von den Medien gewährt wird, dem AN zu. Der AN berechnet dem AG die Originalpreise der Medien. Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AN werden unverzüglich nach Rechnungsprüfung durch den AN an den AG weiterberechnet.
(6) Im Fall der Vergabe von Fremdaufträgen ist der AN berechtigt, eine angemessene Bearbeitungsgebühr, die bei Auftragserteilung festgelegt wird, auf den Fremdpreis für Agenturabwicklung zu berechnen. Das gilt nicht für Verträge nach vorstehend (5) Satz 2.
(7) Bedingt es der Auftrag, dass der AN künstlerische Fremdleistungen oder urheberrechtliche Nutzungsrechte beschafft, so werden Zahlungen des AN an die Künstlersozialkasse (KSK) für diese künstlerischen Fremdleistungen und/oder hierfür anfallende Gebühren von Verwertungsgesellschaften dem AG vollen Umfangs in Rechnung gestellt.
Für Porto- und Telefonkosten, die infolge von Direkt-Werbemaßnahmen anfallen, leistet der AG auf diese Kosten nach Maßgabe des von dem AN erstellten Budgets und Terminplans Vorauszahlungen hierauf.
(8) Die Vergütung ist mit Rechnungstellung bei Ablieferung der in Auftrag gegebenen Leistungen fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Leistungen in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung bei Rechnungstellung jeweils bei Abnahme des Teils der Leistung fällig.
(9) Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom AN hohe finanzielle Vorleistungen, so sind vom AG angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, die von den Parteien nach Auftragserteilung vereinbart werden.
(10) Bei Zahlungsverzug kann der AN Verzugszinsen i. H. v. 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz oder demjenigen Referenzzinssatz der EZB, mit welchem der Basiszinssatz ersetzt werden wird, verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt davon unberührt.

§ 6
Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) Alle Leistungen des AN und Teile dieser Leistungen (Entwürfe, Reinzeichnungen, Texte, Vorschläge, Spots, Konzepte, Scribbles, Storyboards etc.) sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Die Regelungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach § 2 Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
(2) Die Leistungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung vom AN weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt den AN, eine Vertragsstrafe i.H.d. doppelten vereinbarten Vergütung für die betroffene Leistung zu verlangen. Dem AN bleibt es unbenommen, konkret einen etwaigen höheren Schaden darzulegen und geltend zu machen.
(3) Der AG erhält an den Leistungen ein einfaches Nutzungsrecht, das auf die zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsart, den vereinbarten Nutzungszweck und den vereinbarten Nutzungszeitraum in dem vereinbarten Umfang beschränkt ist. Die Einräumung weitergehender Nutzungsrechte, insbesondere die Einräumung des ausschließlichen Nutzungsrechts an einem Arbeitsergebnis und die Gestattung, die Nutzungsrechte an Dritte weiterzugeben, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung hierüber. Räumt der AN dem AG Nutzungsrechte ein, die über das einfache Nutzungsrecht gemäß vorstehend Satz 1 hinausgehen, so fällt zugunsten des AN ein zwischen den Parteien zu vereinbarendes angemessenes zusätzliches Honorar an. Bei ungenehmigter Nutzung über das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht hinaus hat der AG dem AN eine Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung für das Arbeitsergebnis zu zahlen. Dem AN bleibt es unbenommen, konkret einen etwaigen höheren Schaden darzulegen und geltend zu machen.
(4) Bei Beendigung des Auftrags ist der AN berechtigt, sofern nicht ein ausschließliches Nutzungsrecht vereinbart worden ist, von dem AG schriftlich, bildlich oder auf Datenträger niedergelegte Leistungen sowie Vervielfältigungsstücke hiervon herauszuverlangen.
(5) Vorschläge des AG oder seiner sonstigen Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.

§ 7
Haftung
(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Leistungen trägt der AG. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Leistungen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts, des Geschmacksmusterrechts, des Markenrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Der AN ist nicht verpflichtet, die Leistungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit hin zu prüfen oder prüfen zu lassen. Sofern der AG dies wünscht, wird der AN die Leistungen durch eine Anwaltskanzlei überprüfen lassen. In diesem Fall ist der AG verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird der AN wegen einer Leistung auf Unterlassung oder Schadensersatz etc. in Anspruch genommen, so hat der AG die Kosten der Inanspruchnahme und einen etwaigen Schadensersatz zu ersetzen, wenn die Inanspruchnahme nicht auf Verschulden des AN beruht.
(2) Der AN haftet nicht wegen der in der Werbung enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des AG. Der AN haftet auch nicht für die Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrags gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe usw.
(3) Der AN verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere dem AN vom AG überlassene Vorlagen, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Der AN haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
(4) Sofern der AN notwendige Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AG in Auftrag gibt, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen des AN.
(5) Der AN haftet für Schäden nur, wenn die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des AN beruht. Sofern die Schadensursache auf Fahrlässigkeit beruht, haftet der AN nur dann, wenn er fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzt hat. Diese Haftung ist auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Folgeschäden haftet der AN nicht.
(6) Besondere Bestimmungen für die Werbeveranstaltungen:
Der AN haftet nicht für die Leistungsfähigkeit, Leistungsbereitschaft und etwaige sonstige Leistungsstörungen, die im Verhältnis zu den etwaigen eingeschalteten Sponsoren auftreten können. Der AN haftet insbesondere nicht für die Verwirklichung des Sponsoren-Konzeptes.
Wird dem AN in Fällen höherer Gewalt, bei Streik, Aussperrung oder sonstigen vergleichbaren Ereignissen, die der AN nicht zu vertreten hat, die Erfüllung der Leistung unmöglich oder wesentlich erschwert, kann der AN den Vertrag ganz oder teilweise aufheben oder die Ausführung zu einem späteren Termin, längstens jedoch binnen sechs Monaten, verlangen, ohne dass dem AG hieraus Schadensersatzansprüche gegen den AN zustehen. Im Fall der Kündigung durch den AN bemisst sich der Vergütungsanspruch des AN nach § 8 der AGB.
Soweit der AN die vorgesehene Leistung ohne eigenes Verschulden durch Ausfall eines Subunternehmers, Dienstleisters und/oder Künstlers teilweise unmöglich wird (z.B. Hotelbrand, Ausfall eines Transfer-Unternehmens, Krankheit der Künstler, behördliche Anordnung etc.) bemüht sich der AN um rechtzeitigen Ersatz. Kann der AN keinen rechtzeitigen Ersatz liefern, reduziert sich der Vergütungsanspruch des AN um die insoweit ersparten Aufwendungen. Der AG ist bei Ausfall einzelner Programmteile nicht berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn das Veranstaltungskonzept dadurch nicht grundsätzlich beeinträchtigt ist.
Im übrigen gelten diese AGB auch für Werbeveranstaltungen.

§ 8
Kündigung
(1) Wird der Vertrag vor Beendigung des Auftrags durch den AG aus von dem AN nicht zu vertretenen Gründen gekündigt, ist der AN berechtigt, vom AG das anteilige Honorar für fertiggestellte, aber noch nicht abgenommene Leistungen sowie für angefangene aber noch nicht abgeschlossene Leistungen gemessen am Gesamtvolumen des Auftrags zu verlangen. Sind im Zeitpunkt der Kündigungserklärung Leistungen weder anteilig noch vollständig erstellt, erhält der AN vom AG einen pauschalierten Aufwendungsersatz i. H. v. 10 % des Nettoauftragsvolumens. Gleiches gilt, wenn der AN aus vom AG zu vertretenen Gründen zur Kündigung berechtigt ist.
(2) Dem AG steht es frei, nachzuweisen, dass dem AN kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Dem AN bleibt es unbenommen, konkret einen etwaigen höheren Schaden darzulegen und geltend zu machen.

§ 9
Aufrechnungsverbot
Aufrechnungsrechte stehen dem AG nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von dem AN anerkannt sind.

§ 10
Schlussbestimmungen
(1) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder der AGB im Ganzen nicht.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem AG und dem AN ist Hamburg.
(3) Anwendbar auf die vertraglichen Beziehungen zwischen AN und dem AG ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss ausländischen Rechts und des UN-Kaufrechts.